| Veranstaltung: | SPT2022-2 |
|---|---|
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 08.11.2022, 10:13 |
Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Dresden
Satzungstext
Präambel
Der Stadtverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist Teil der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Er ist ein Zusammenschluss von Menschen, die auf der Basis eines
gemeinsamen Grundkonsenses die solidarische Selbstorganisation der Gesellschaft
in einer lebenswerten Umwelt anstreben. In diesem Sinne verstehen wir uns als
Teil der internationalen Bewegung von Bürgerinitiativen, Verbänden und
politischen Gruppen. Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzen sich für
Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Umwelt sowie für die Gleichstellung der
Frau ein. Sie streben eine kinderfreundliche und inklusive Gesellschaft an. Sie
fühlen sich der Idee der mündigen Bürger*in und der direkten Demokratie
verpflichtet, sind ökologisch und solidarisch orientiert und gewaltfrei. Die
Mitglieder treten gegen Gewalt, Militarismus, Totalitarismus,
Fremdenfeindlichkeit und Rassismus auf. Der Stadtverband bemüht sich um eine
Kultur, die die politischen Ziele auch innerhalb der Organisation widerspiegelt;
die Fähigkeit zu Toleranz und Dialog sind uns wichtig. Die Suche nach Konsens
hat Vorrang. Minderheitsmeinungen erfahren Akzeptanz. Um seine Ziele zu
erreichen, sucht BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Dresden nach Wegen,
außerparlamentarische und parlamentarische Arbeit effizient zu verbinden. Dabei
ist die parlamentarische Arbeit nur ein Mittel unter anderen zur Durchsetzung
unserer Ziele.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Stadtverband trägt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Sachsen,
Stadtverband Dresden. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) Sitz der Geschäftsstelle ist Dresden.
(3) Der Stadtverband ist Teil des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer Satzung und Grundkonsens des Bundesverbandes
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag
einreicht.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Stadtvorstand. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann die/der Antragstellende Widerspruch einlegen. Über den
Widerspruch entscheidet die darauffolgende Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Die Mitgliedschaft endet, wenn über den Folgezeitraum von 6 Monaten
unbegründet kein Beitrag bezahlt wurde, in Ausnahmefällen entscheidet der
Stadtvorstand.
§ 3 Freie Mitarbeit
(1) Der Stadtverband unterstützt und ermöglicht die Beteiligung freier
Mitarbeiter*innen sowie freier Gruppen. Freie Mitarbeiter*in kann werden, wer
den Grundkonsens des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt.
(2) Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen
Meinungsbildung innerhalb des Stadtverbandes zu beteiligen. Sie haben bei allen
politischen und projektbezogenen Themen Rede- und Antragsrecht.
(3) Über den Beginn der freien Mitarbeit entscheidet der Vorstand auf Antrag.
Die freie Mitarbeit kann jederzeit durch eine entsprechende eigene Erklärung
oder einen Beschluss des Vorstandes beendet werden.
§ 4 Organisationsstruktur
(1) Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Stadtvorstand
und der Kreisausschuss.
(2) Innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes können Regionalgruppen gebildet
werden, die die Mitglieder des Kreisverbandes im jeweiligen Gebiet der
Regionalgruppe vernetzen und zur politischen Willensbildung beitragen. Eine
Regionalgruppe muss mindestens das Gebiet eines Stadtbezirkes oder einer
Ortschaft umfassen, sie kann mehrere Stadtbezirke und/oder Ortschaften umfassen.
Die Anerkennung einer Regionalgruppe sowie die Änderung ihres Zuschnittes oder
ihre Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung des
Kreisverbandes.
(3) Die Bildung von thematischen Arbeitsgruppen ist zu unterstützen. Ihre
Aufgabe ist es, zur innerparteilichen politischen Willensbildung beizutragen und
die politische Arbeit des Kreisverbandes zu unterstützen. Die Arbeitsgruppen
sollen freie Mitarbeit im Sinne von § 3 ermöglichen.
(4) Über Anerkennung und Auflösung von Arbeitsgruppen entscheidet der Vorstand.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Arbeitsgruppe ist die Benennung
eines/einer Koordinator*in durch die Arbeitsgruppe, welche Ansprechpartner*innen
für den Vorstand sind. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann
die Arbeitsgruppe Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Stadtverbandes.
(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens dreimal jährlich
statt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich zwei Wochen vorher.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf auf Beschluss des
Stadtvorstandes, auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder, auf
Antrag einer Regionalgruppe oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung unter
Angabe der Tagesordnungspunkte innerhalb einer Frist von einer Woche einberufen
werden.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 5 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
Versammlungen zur Aufstellung von Bewerber*innen für staatliche Wahlen sind
beschlussfähig, wenn 7,5 Prozent der im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten
Mitglieder, jedoch mindestens drei Mitglieder, anwesend sind.
(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag
von mindestens 5 Prozent der anwesenden stimmberechtigten Frauen vor der
regulären Abstimmung durchgeführt. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Frauen kann zudem einer Sachentscheidung der Mitgliederversammlung unmittelbar
widersprechen. In diesem Fall kann die Beschlussvorlage erst auf der nächsten
Mitgliederversammlung neu eingebracht und abschließend behandelt werden. Dieses
Recht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über das
Kommunalwahlprogramm für Dresden, über die Wahl von Delegierten für die Landes-
und Bundesebene, über die Kandidatenaufstellung für Kommunalwahlen. Sie wählt
den Stadtvorstand, verabschiedet den Haushaltsplan, entlastet den Vorstand nach
erfolgtem Rechenschaftsbericht und entlastet die/den Schatzmeister*in für
abgeschlossene Jahresfinanzberichte.
(8) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen,
das vom Stadtvorstand zu bestätigen ist und in das jedes Mitglied in der
Geschäftsstelle Einsicht nehmen kann.
(9) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die
Mitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit beschließen, die
Öffentlichkeit auszuschließen.
§ 6 Der Stadtvorstand
(1) Der Stadtvorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, von denen mindestens eine
Person weiblich sein muss, der/dem Schatzmeister*in sowie vier weiteren
Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der weiteren Vorstandsplätze sind
mit Frauen zu besetzen. Die Stadtratsfraktion und die Grüne Jugend Dresden
können mit je einer Person an den Sitzungen des Stadtvorstands teilnehmen. Diese
Personen werden vom jeweiligen Gremium gewählt und können sich im
Verhinderungsfall vertreten lassen. Sie haben Rede- und Antragsrecht, sind aber
nicht stimmberechtigt.
(2) Der Stadtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den
Mitgliedern zur Kenntnis.
(3) Der Stadtvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des
Stadtvorstandes sind gleichberechtigt. Jedoch hat die/der Schatzmeister*in ein
einmaliges Vetorecht in Beschlüssen, die die Finanzen des Stadtverbandes
wesentlich belasten. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Der Stadtvorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber
rechenschaftspflichtig.
(5) Die Mitglieder des Stadtvorstandes können von der Mitgliederversammlung
insgesamt oder einzeln mit absoluter Mehrheit abgewählt werden, jedoch nicht
aufgrund eines Dringlichkeitsantrags.
(6) Beim Rücktritt einzelner Vorstandsmitglieder finden innerhalb von 3 Monaten
Nachwahlen statt. Gleiches trifft zu, wenn bei den Neuwahlen nicht alle
Vorstandspositionen besetzt werden können. Bei Neuwahlen nicht besetzte
Vorstandspositionen unterliegen bei den anschließenden Nachwahlen nicht der
Quotierung nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
§ 7 Der Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss berät den Stadtvorstands in strategische Fragen und fasst
Beschlüsse zur politischen Arbeit des Kreisverbandes. Er vernetzt die Arbeit
zwischen dem Stadtvorstand, der Stadtratsfraktion und den Mandatsträger*innen.
Beschlüsse des Kreisausschusses können nicht gegen die Mehrheit der Mitglieder
des Stadtvorstandes gefasst werden.
(2) Dem Kreisausschuss gehören die folgenden Mitglieder an:
(a) die gewählten Mitglieder des Stadtvorstandes,
(b) drei von der Stadtratsfraktion zu entsendenden Mitglieder, die Mitglied bei
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden sind,
(c) die Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Sächsischen Landtages, die
Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Dresden sind,
(d) Beigeordnete der Landeshauptstadt Dresden, die Mitglieder bei BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Dresden sind,
(e) ein von der Grünen Jugend zu entsendendes Mitglied, das Mitglied bei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Dresden ist.
(3) Der Kreisausschuss tagt bei Bedarf, mindestens viermal im Jahr. Für die
Einberufung der Sitzungen, die Organisation und den Ablauf ist der Stadtvorstand
verantwortlich. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Kreisausschusses
kann eine Sitzung des Kreisausschusses einberufen werden.
(4) Der Kreisausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den
Mitgliedern zur Kenntnis.
§ 8 Regionalgruppen
(1) Die Mitglieder einer Regionalgruppe sind jene Mitglieder des Kreisverbandes,
die im Gebiet der Regionalgruppe ihren Wohnsitz haben. Auf Wunsch kann ein
Mitglied auch in einer anderen Regionalgruppe als der des Wohnsitzes Mitglied
sein. Jedes Mitglied kann nur einer Regionalgruppe angehören. Die
Regionalgruppen sollen freie Mitarbeit im Sinne von § 3 ermöglichen.
(2) In jeder Regionalgruppe findet mindestens einmal im Jahr eine
Mitgliederversammlung zu aktuellen Themen statt. § 5 Abs. 3 und 4, Abs. 5 Satz
1, Abs. 6 und Abs. 9 sowie die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung finden
sinngemäße Anwendung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das dem Stadtvorstand zur Kenntnis zu geben ist und in das jedes
Mitglied in der Geschäftsstelle Einsicht nehmen kann.
(3) Jede Regionalgruppe wählt zwei Koordinator*innen, von denen mindestens eine
Person weiblich sein muss. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die
Koordinator*innen vertreten die Regionalgruppe nach außen und gegenüber den
Organen des Kreisverbandes. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung der
Regionalgruppe können die jeweiligen Koordinator*innen die Amtsbezeichnung
Sprecher*in führen. § 6 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2 finden sinngemäße
Anwendung.
(4) Die Regionalgruppen erhalten ein angemessenes Budget zur Finanzierung ihrer
politischen Arbeit.
§ 9 Wahlverfahren
Die Wahlen erfolgen nach der Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung mit
absoluter Mehrheit beschlossen wird.
§ 10 Finanzen
(1) Der Stadtverband finanziert sich aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Sach-
und Geldspenden, den Umlagen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Sachsen und dem gebildeten Vermögen.
(2) Ein jährlicher Haushaltsplan ist zu erstellen und von der
Mitgliederversammlung zu beschließen. Wenn absehbar ist, dass die Gesamtausgaben
im jeweiligen Kalenderjahr um 10% über dem beschlossenen Haushaltsplan liegen
werden, ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen und von der Mitgliederversammlung
zu beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisor*innen, die einmal jährlich zu
einem selbst gewählten Zeitpunkt die Konto-, Kassen-und Buchführung durch
den/die Schatzmeister*in überprüfen. Über diese Prüfung ist ein Protokoll
anzufertigen, dass sowohl der Mitgliederversammlung als auch der/dem
Landesschatzmeister*in vorzulegen ist. Die Revisor*innen werden für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
(4) Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zu
beschließende Finanzordnung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Beschlüsse über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
Anträge auf Satzungsänderung dürfen keine Dringlichkeitsvorlage sein.
(2) Die Auflösung des Stadtverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit der
Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss muss in einer Urabstimmung mit der
Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen bestätigt werden.
(3) Bei Auflösung des Stadtverbandes ist das Vermögen dem Landesverband BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in Sachsen zu übereignen. Sollte diese politische Vereinigung
nicht mehr bestehen, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.06.1993 beschlossen und
trat mit der Veröffentlichung in Kraft. Geändert in der vorliegenden Fassung auf
Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 08.10.1997, 15.03.2000, 09.04.2003,
02.09.2008, 05.11.2011, 24.10.2015, 22.10.2016, 12.01.2019 und 31.08.2020.